Wichtige Bestimmungen

Verbindliche Richtlinien des Deutschen Fußball-Bundes für Vertragsspieler

Der DFB hat in seinen allgemeinverbindlichen Spielordnungsbestimmungen verbindliche Vorgaben für die Anbahnung und den Abschluss von Verträgen mit Spielern vorgegeben. Die wichtigsten Vorgaben im Einzelnen sind die folgenden.

Vertragsabschluss und Vereinswechsel

Ein Verein, der einen Vertragsspieler eines anderen Vereins verpflichten will, muss vor Aufnahme von Verhandlungen mit dem Spieler dessen Verein schriftlich von seiner Absicht in Kenntnis setzen. Ein Vertragsspieler darf einen Vertrag mit einem anderen Verein nur abschließen, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Verein abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird.

Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird als unsportliches Verhalten geahndet. Zudem werden Verträge, die unter Nichtbeachtung dieser Bestimmungen abgeschlossen wurden, bei der Erteilung der Spielberechtigung nicht berücksichtigt.

Laufzeiten

Verträge mit Vertragsspielern müssen eine Laufzeit bis zum Ende eines Spieljahres (30.06.) haben. Bei einem Vereinswechsel in der Wechselperiode II ist also auch ein »Halbjahresvertrag« möglich.

Verträge mit Spielern über 18 Jahren dürfen eine maximale Laufzeit von fünf Jahren haben, bei Spielern unter 18 Jahren höchstens drei Jahre.

Spielerlaubnis für maximal drei Vereine

Ein Vertragsspieler kann im Zeitraum vom 01.07. bis 30.06. des Folgejahres für höchstens drei Vereine eine Spielerlaubnis erhalten. In Pflichtspielen kann er in diesem Zeitraum lediglich von zwei Vereinen eingesetzt werden

.Die Ausleihe eines Spielers zu einem anderen Verein stellt einen Vereinswechsel dar. Die Rückkehr des Spielers nach Ablauf der Ausleihfrist zum ausleihenden Verein stellt ebenfalls einen Vereinswechsel dar und ist nur in den Wechselperioden I und II möglich.

Spieler aus Nicht-EU-Ländern

Bei Spielern aus Nicht-EU-Ländern einschließlich der Spieler, deren Länder am 1. Mai 2004 der EU Beigetreten sind, darf die Spielerlaubnis als Vertragsspieler nur bis zum Ende des Spieljahres (30.06.) erteilt werden, die von der Laufzeit des Aufenthaltstitels vollständig umfasst wird.

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