Ausbildungsentschädigungen für Vertragsspieler entfallen!

Gerichtsentscheidung: Die Forderung einer Ausbildungsentschädigung im bezahlten Fußball ist verfassungswidrig

Die Ausbildungsentschädigung im bezahlten Fußball ist verfassungswidrig. Sie schränkt die Freiheit der Berufswahl junger Fußballspieler unzulässig ein. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bestätigte mit seinem Urteil vom heutigen Tage eine gleichlautende Entscheidung des Landgerichts Oldenburg.

NFV-Spielordnung grundgesetzwidrig?

Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob § 7 b der Spielordnung des Niedersächsischen Fußballverbandes (wortgleich mit § 23 a der Spielordnung des DFB) gegen das Grundgesetz verstößt und damit nichtig ist. In § 7 b ist geregelt, dass ein Fußballverein, der einen sogenannten »Nicht-Amateur ohne Lizenz« unter Vertrag nimmt, jenen Vereinen, bei denen der Amateur in den letzten fünf Jahren vor dem Wechsel gespielt hat, eine Ausbildungsentschädigung zu zahlen hat.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der Transfer von fünf Spielern zum SV Wilhelmshaven. Diese Spieler hatten zuvor u.a. beim VfB Oldenburg gespielt. Der VfB berechnete gemäß der Spielordnung des NFV die Ausbildungsentschädigung gemäß § 7 b der Spielordnung. Der SV Wilhelmshaven verweigerte die Zahlung.

Stützung auf Vorgängerregelung

Das Landgericht Oldenburg hat die dann folgende Klage des VfB Oldenburg gegen den SV Wilhelmshaven abgewiesen, weil § 7 b der Spielordnung gegen Artikel 12 des Grundgesetzes verstoße und die Freiheit der Berufswahl der betroffenen Spieler ungerechtfertigt einschränke. Das Landgericht hat sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1999 gestützt, mit welcher die Vorgängerregelung für verfassungswidrig erklärt worden war.

Gegen diese Entscheidung haben der VfB und der NFV, der dem Rechtsstreit beigetreten ist, Berufung eingelegt.

Der OLG-Senat ist jetzt der Argumentation des Landgerichts gefolgt.

Vereine profitieren »zufällig«, sagt das OLG

Zwar habe sich der DFB erkennbar bemüht, den Vorgaben des BGH aus dem Jahre 1999 zu genügen. Es bestünden jedoch grundsätzliche Bedenken gegen das System der Ausbildungsentschädigung. Von der Ausbildungsentschädigung profitierten nämlich nur jene Vereine, denen es zufällig gelinge, Spieler bis in den Semi-Profi-Bereich zu bringen. Die Jugendarbeit aller anderen Vereine bleibe ungefördert. Daher handele es sich bei der Ausbildungsentschädigung nicht um ein Instrument zur allgemeinen Förderung der Jugendarbeit, sondern um ein Mittel zur gezielten Nachwuchsförderung im bezahlten Fußball. Dies sei jedoch ein kommerzielles, kein ideelles Interesse, das Eingriffe in das Recht der betroffenen Fußballer, ihren Beruf frei zu wählen, nicht gestatte.

Auch das weitere Argument des NFV, die Regelung bezwecke einen sozialen Ausgleich in der Liga; es gehe darum, den ehrenamtlichen Trainern und Betreuern im Amateurbereich jedenfalls eine kleine Anerkennung für ihre Arbeit zukommen zu lassen, ließ der Senat nicht gelten. Die Regelung bezwecke keinen Sozialausgleich. Sie gelte nämlich gleichermaßen für kleine wie für große Vereine und handele die Ausbildungsleistung wie ein beliebiges Wirtschaftsgut. Sie bewirke nämlich auch, dass Bundesligavereine, die Talente bereits frühzeitig entdecken und bei sich ausbilden, für die »Ausbildung« dieser jungen Spieler ohne weiteres Zahlungen von 10.000 € und mehr verlangen könnten.

Förderung durch den DFB ist grundsätzlich erlaubt

Abschließend hat der Senat klargestellt, dass es dem DFB unbenommen sei, den ehrenamtlichen Betreuern und Trainern eine Förderung durch die Vereine des bezahlten Fußballs zukommen zu lassen. Verboten sei lediglich eine Beschränkung des Rechtes auf freie Berufswahl junger Fußballer im kommerziellen Interesse der Vereine.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH nicht zugelassen, weil die relevanten Rechtsfragen bereits durch die Entscheidung des BGH im Jahre 1999 beantwortet seien.

Quelle: Pressemitteilung OLG Oldenburg

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