Für Amateurspieler

Grundsätze und Berechnung der Ausbildungs- u. Förderungsentschädigung v. Herren

I. Grundsätze

Die Freigabe kann ausschließlich bei einer Abmeldung bis zum 30. Juni und Antragseingang bis 31. August »erkauft« werden. In allen anderen Fällen – also auch bei Vereinswechseln im Winter (II. Wechselperiode) – muss der abgebende Verein dem Wechsel zustimmen, wenn eine Spielerlaubnis mit verkürzter Wartefrist erteilt werden soll.

Die Höhe der Entschädigung richtet sich bei Herrenpielern grundsätzlich nach der Spielklassenzugehörigkeit der ersten Amateurmannschaft des aufnehmenden und abgebenden Vereins. Bei einem Vereinswechsel nach dem 1. Mai gilt die Spielklasse der neuen Saison. Zur Höhe der Entschädigung für die einzelnen Spielklassen siehe Tabelle.

II. Berechnung

Wechselt ein Spieler zu einem Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt, errechnet sich die Entschädigung als Mittelwert der vorstehenden Beträge der Spielklasse der ersten Mannschaft des abgebenden und des aufnehmenden Vereins in der neuen Saison.

Hatte der aufnehmende Verein bei einem Vereinswechsel vor der Saison im abgelaufenen Spieljahr keine eigene A-, B- oder C-Juniorenmannschaft (11er Mannschaft) für die Teilnahme an Meisterschaftsspielen seines Verbandes gemeldet, erhöht sich der Entschädigungsbetrag um 50 Prozent. Mannschaften von Spielgemeinschaften und Jugendfördervereinen werden dann als eigene Juniorenmannschaft eines Vereins anerkannt, wenn der Stammverein mit mindestens 15 Spielern in den Altersklassen A bis C-Jugend in der JSG bzw. dem JFV vertreten ist.

Maßgebend ist, ob der aufnehmende Verein im gesamten abgelaufenen Spieljahr am Spielbetrieb teilgenommen hat.

Der Entschädigungsbetrag erhöht sich um 50 Prozent für einen wechselnden Spieler, der das 17. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, und der die letzten drei Jahre vor dem Wechsel ununterbrochen als Spieler bei dem abgebenden Verein ausgebildet wurde und gespielt hat. Stichtag ist der 01.07. des Spieljahres, für das die Spielerlaubnis erteilt wird.

Der Entschädigungsbetrag reduziert sich um 50 Prozent, wenn die Spielerlaubnis des wechselnden Spielers für Freundschaftsspiele des abgebenden Vereins (einschließlich Juniorenmannschaften) weniger als 18 Monate bestanden hat.

Wichtig: Abweichende schriftliche Vereinbarungen der beteiligten Vereine über die Höhe der Entschädigung bzw. zwischen dem abgebenden Verein und dem Spieler sind zulässig!

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