Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern und Videos im Amateurfußball

Auch nach der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten für die Anfertigung und Veröffentlichung von Bildern und Videos im Amateurfußball dieselben Voraussetzungen wie bisher.

D.h. grundsätzlich besteht das Recht am eigenen Bild als allgemeines Persönlichkeitsrecht, sodass Bilder vor Veröffentlichung der Zustimmung der betroffenen Personen bedürfen.

Bei Spielern, die an einem öffentlichen Turnier oder einem Punktspiel (Sportveranstaltung aktiv) teilnehmen, greift in aller Regel aber eine Ausnahme, die eine Einwilligung überflüssig macht. Regelmäßig wird man sie als sogenannte Personen der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KUG) ansehen können. Das KUG stützt sich auf Artikel 85 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Es steht laut Aussage des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) nicht im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der Datenschutz-Grundverordnung ein.

Im Rahmen einer solchen Prüfung/Bewertung ist zwischen den Interessen der Sportler und dem Informationsinteresse der Allgemeinheit abzuwägen, wobei der NFV der Auffassung ist, dass das Informationsinteresse überwiegt. Die Amateurfußballspiele stellen regelmäßig zeitgeschichtliche Ereignisse dar, unabhängig der Alters- und Spielklassenebene, so dass die daran teilnehmenden Spieler als Personen der Zeitgeschichte einzuordnen sind und eine Einwilligung zur Aufnahme und Veröffentlichung von Bildnissen, die im Zusammenhang mit der Sportveranstaltung stehen, nicht erforderlich ist.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass nur allgemeine Aufnahmen der Veranstaltung gemeint sind. Als Beispiele hierfür lassen sich eine Zweikampszene mehrerer Spieler oder auch ein Mannschaftsbild der Siegermannschaft eines Turniers nennen. Die herausgehobene Darstellung einer einzelnen Person ist hingegen nur mit Einwilligung des Spielers bzw. bei Minderjährigen des gesetzlichen Vertreters möglich.

Anders stellt es sich dar, wenn Bildnisse des jeweiligen Spielers ohne anlassbezogenen sportlichen Bezug erstellt und veröffentlicht werden. In diesem Fall sollte zuvor eine Zustimmung des Spielers eingeholt werden.

Jeder Heimverein hat jedoch auch die Möglichkeit, die Aufnahmen von Bildern und Videos zu verhindern, indem er sein Hausrecht anwendet. Als Hausrechtsinhaber kann jeder Verein das Aufnehmen von Bildern und Videos beschränken bzw. verbieten, woran sich dann alle auf dem Sportgelände befindlichen Personen auch zu halten haben. Auf das Verbot müsste der Verein jedoch durch Aushang (z.B. am Eingang zum Sportgelände) oder Ansprechen der jeweiligen Personen hinweisen.

Unabhängig von dieser vorstehenden Bewertung empfehlen wir den handelnden Personen der Vereine vor Ort, auf die (ausdrücklichen) Bitten der betroffenen Sportler einzugehen und nicht immer an der Grenze des rechtlich möglichen zu agieren. Insofern sollte man im Falle einer Bitte bzw. eines Hinweises des Gegners ggf. auch einmal Abstand von der Erzeugung von Bildnissen und deren Veröffentlichung nehmen und im Sinne des Fair-Play-Gedankens handeln.

Seite drucken
Premium-Partner